Abstrakt
1. Eine mit der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit unvereinbare Interessen- und Pflichtenkollision liegt vor bei einer faktischen Wahrnehmung der Tätigkeit eines Krankenhausarztes durch einen zugelassenen Arzt.
2. Ein Konsiliararzt ist ein Arzt mit einer anderen Fachgebietsbezeichnung, der in einem konkreten Behandlungsfall während eines stationären Aufenthalts auf seinem Fachgebiet untersucht und Behandlungsvorschläge macht, weil die entsprechende Fachkompetenz in dem Krankenhaus nicht vorhanden ist. (Leitsätze des Bearbeiters)
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Consortia
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SG Gelsenkirchen. Konsiliararzt und „unechter“ („schwarzer“) Belegarzt. MedR 25, 569–571 (2007). https://doi.org/10.1007/s00350-007-2022-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-007-2022-6