Abstrakt
1. Die Verordnung eines Fertigarzneimittels außerhalb seiner Arzneimittelzulassung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
2. Die Ausnahmefälle richten sich nach den Maßstäben, die das BSG aufgestellt hat (Urt. v. 19.3.2002 – B 1 KR 37/00 R –; Urt. v. 26.9.2006 – B 1 KR 1/06 R –; Urt. d. Senats v. 8.10.2002 – L 1 KR 5/02 – Immunglobulin).
3. Eine die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung muss in ihrer Intensität einer lebensbedrohenden Erkrankung gleichzustellen sein.
4. Die Wirksamkeitsprognose i.S. der vorgenannten Rechtsprechung ist nicht bereits dann erfüllt, wenn Anhaltspunkte für einen Wirksamkeitszusammenhang des Arzneimittels sprechen.
5. Bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen ist von einer strengen Erfolgsprognose abzusehen; dies erfordert jedoch ein nochmals erschwertes Krankheitsbild.
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Schlesw.-Holst. LSG. Keine Leistungspflicht der GKV für Off-Label-Use beim Hyperaktivitätsund Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ADHS). MedR 25, 563–566 (2007). https://doi.org/10.1007/s00350-007-2020-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-007-2020-8