Abstrakt
1. Für den Umfang der Arzneimittelzulassung sind nicht die Angaben in der Roten Liste maßgeblich, sondern der Inhalt des Zulassungsbescheides bzw. der offiziellen Fachinformation.
2. Bei der Frage, ob der Off-Label-Use im konkreten Fall eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bietet (BVerfG, MedR 2006, 164 ff.), kann der Einschätzung des einzelnen Arztes keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden.
3. Im Falle eines von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossenen Off- Label-Use kann der Vertragsarzt dem Patienten ein Privatrezept ausstellen und es diesem überlassen, sich bei der Krankenkasse um Erstattung der Kosten zu bemühen. In dem besonderen Fall eines medizinischfachlich umstrittenen Off-Label-Use kann er zunächst selbst bei der Krankenkasse deren Auffassung als Kostenträger einholen und im Ablehnungsfall dem Patienten ein Privatrezept ausstellen.
4. Verhindert ein Vertragsarzt bei einem medizinisch umstrittenen Off-Label-Use eine Vorab-Prüfung durch die Krankenkasse und übernimmt er damit das Risiko, dass später die Leistungspflicht der Krankenkasse verneint wird, so kann ein entsprechender Regress nicht beanstandet werden.
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BSG. Arzneikostenregress wegen Off-Label-Use – zur Bedeutung der Roten Liste, der fachlichen Einschätzung des behandelnden Arztes und zur Verordnung auf Privatrezept. MedR 25, 557–560 (2007). https://doi.org/10.1007/s00350-007-2018-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-007-2018-2