Abstrakt
Es verstößt gegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 HWG, wenn ein Heilpraktiker in öffentlicher Werbung außerhalb der Fachkreise mit den Bezeichnungen „Osteopathie“, „Chirotherapie“, „Dunkelfelddiagnose“, „T.C.M.“, „vegetativ“, „B.F.D.“, „bioelektrische Funktionsanalyse“, „Kirlianphotographie“, „Dunkelfeld-Mikroskopie“, „Miasmatik“, „craniosacrale“, „Tuina“, „Qi Gong“, „H.O.T.“, „Bioresonanztherapie“ oder „NLP“ wirbt, ohne diese im direkten Zusammenhang allgemeinverständlich zu erklären. (Leitsatz des Bearbeiters)
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LG Düsseldorf. Verbot der Werbung eines Heilpraktikers mit fremd- oder fachsprachlichen Begriffen. MedR 25, 555–557 (2007). https://doi.org/10.1007/s00350-007-2017-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-007-2017-3