Abstrakt
1. Bei einer sich abzeichnenden oder einer festgestellten Pflegebedürftigkeit des Versicherten einer Pflegeversicherung haben unter anderem der behandelnde Arzt, das Krankenhaus und die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtung sowie die Sozialleistungsträger die Pflicht, mit Einwilligung des Versicherten unverzüglich die zuständige Pflegekasse zu unterrichten (§ 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI).
2. Normadressat von § 7 Abs. 2 SGB XI sind die Pflegekassen. Die Möglichkeit einer direkten Inanspruchnahme der in § 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI genannten Ärzte und Einrichtungen nach den §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI wegen einer unterbliebenen Benachrichtigung der Pflegekasse dürfte daher nicht in Betracht kommen.
3. Falls bei einem zu behandelnden Patienten Pflegebedürftigkeit sich abzeichnet oder festgestellt wird, kann sich eine Haftung aus dem Behandlungsvertrag oder aus einem Beratungsvertrag ergeben. Maßgeblich hierfür sind die Umstände des Einzelfalls. Die Mitwirkungspflichten des Patienten nach § 6 Abs. 2 SGB XI sind hierbei zu beachten. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OLG Hamburg. Benachrichtigungspflicht des Arztes bei sich abzeichnender oder festgestellter Pflegebedürftigkeit eines Patienten. MedR 25, 551–553 (2007). https://doi.org/10.1007/s00350-007-2015-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-007-2015-5