Abstrakt
1. Einem Arzt oder Zahnarzt steht für den Fall der Absage eines fest vereinbarten Behandlungstermins seitens des Patienten jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz des Behandlungshonorars nach § 615 BGB i. V. mit § 4 Abs. 5b BMV-Z zu, wenn mit dem Patienten nach Verzugsbeginn einvernehmlich ein neuer Behandlungstermin vereinbart wird. Ein solcher Anspruch stößt darüber hinaus sowohl im Hinblick auf das freie Kündigungsrecht des Patienten gem. §§ 621 Nr. 5, 627 BGB als auch im Hinblick auf den Zweck einer Terminvereinbarung auf erhebliche rechtliche Bedenken.
2. Kommt der Patient der im Rahmen eines Exklusiv- Termins vertraglich vereinbarten Frist zur rechtzeitigen Absage bei Verhinderung nicht rechtzeitig nach, steht dem Arzt wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
3. Im Rahmen des Schadensersatzverlangens hat der Arzt jedoch darzulegen, dass ihm durch die verspätete Absage des Patienten überhaupt ein Verdienstausfall entstanden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Arzt bei einer rechtzeitigen Absage die Möglichkeit gehabt hätte, einen bestimmten anderen Patienten in der frei gewordenen Zeit zu behandeln, den er tatsächlich nicht, auch nicht später, behandeln konnte, oder wenn er behauptet und konkret belegt, dass dies dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspricht. Im Rahmen einer reinen Bestellpraxis liegen diese Voraussetzungen in aller Regel nicht vor. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OLG Stuttgart. Ausfallhonorar wegen Nichterscheinens zu einem Exklusiv-Termin. MedR 25, 546–549 (2007). https://doi.org/10.1007/s00350-007-2013-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-007-2013-7