Abstrakt
1. Ein unangemessener, unsachlicher Einfluss im Sinne eines unlauteren Wettbewerbs kann schon dann zu bejahen sein, wenn niedergelassene Ärzte sich auch ohne rechtliche Koppelung veranlasst sehen, einer bestimmten Laborpraxis Patienten zu überweisen.
2. Der Schutzzweck des § 31 BO verbietet jede Art der Patientenvermittlung gegen Entgelt oder sonstige Vorteile, die nicht ihren Grund in der Behandlung selbst haben.
3. Unwirksam ist auch ein Geschäft, das einen verbotenen Erfolg durch Verwendung von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von der Verbotsnorm erfasst werden.
4. Die wirtschaftliche Verknüpfung wird offenkundig, wenn diese dem Beteiligungsmodell immanent ist und die einzige innere (wirtschaftliche) Rechtfertigung für den Beitritt darstellt. Ein Selbstbelohnungssystem, welches von der Teilhabe des Zuweisenden am Liquidationserlös des die Laborleistungen Erbringenden lebt, läuft dem Grundgebot einer nicht von Eigennutz überlagerten ärztlichen Entscheidung grob zuwider und verzerrt das Nachfrageverhalten nachhaltig zu Lasten von qualitativ gleichwertigen Laboren.
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OLG Stuttgart. Berufsordnungswidrige Beteiligung an einer Laborgesellschaft. MedR 25, 543–546 (2007). https://doi.org/10.1007/s00350-007-2012-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-007-2012-8