Abstrakt
Einem Arzt ist es nicht gestattet, in seiner Arztpraxis im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate selbst abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen und/oder auf Rechnung Dritter abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen. (Leitsatz des Bearbeiters)
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LG Rottweil. Verbot der Abgabe von Nahrungsergänzungsmitteln in einer Arztpraxis. MedR 25, 494–495 (2007). https://doi.org/10.1007/s00350-007-1996-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-007-1996-4