Abstrakt
1. Die Unterrichtung des Patienten, die Wahlleistungsvereinbarung erstrecke sich auf alle an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, genügt den Anforderungen des § 22 Abs. 3 S. 1 BPflV nicht. Die Klausel beschränkt das Recht des Patienten, ärztliche Leistungen nur von bestimmten (liquidationsberechtigten) Ärzten seines Vertrauens erbringen zu lassen, in unzulässiger Weise und führt zur Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung.
2. Der Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers geht nicht nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG auf den privaten Krankenversicherer über, denn der Anspruch auf Rückzahlung des Wahlleistungsentgelts ist kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens gegen einen Dritten.
3. Die mit dem Versicherungsnehmer vereinbarte Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das RBerG nichtig. Die Abtretung des Bereicherungsanspruchs hat zum Ziel, den Patienten endgültig aus der Auseinandersetzung um die Berechtigung der Honorarforderung herauszuhalten. Der private Krankenversicherer fördert deshalb keine fremde Rechtsangelegenheit, sondern wird ausschließlich auf eigene Rechnung tätig. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OLG Düsseldorf. Unwirksame Wahlleistungsvereinbarung und Bereicherungsanspruch des privaten Krankenversicherers. MedR 25, 480–484 (2007). https://doi.org/10.1007/s00350-007-1991-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-007-1991-9