Abstrakt
1. Nach § 2 Abs. 1 S. 7 ZHG wird die Approbation nicht erteilt, wenn die naturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahnärztliche Vorprüfung oder die zahnärztliche Prüfung nach der ZAppO endgültig nicht bestanden wurde.
2. Diese Regelung ist in Hinblick auf Art. 12 GG nicht zu beanstanden; allerdings bestehen gegen die Gültigkeit des § 2 Abs. 1 S. 7 ZHG verfassungsrechtliche Bedenken in Hinblick auf eine fehlende Übergangs- bzw. Vertrauensschutzregelung.
3. Die Rechtmäßigkeitsprüfung des § 2 Abs. 1 S. 7 ZHG am Recht der Europäischen Gemeinschaft ergibt einen Verstoß gegen die Richtlinie 78/686 EWG des Rats v. 25.7.1978 und damit gegen die Grundfreiheiten der Artt. 43 und 39 EGV.
4. Die den Zugang zum Beruf des Zahnarztes beschränkende Regelung des § 2 Abs. 1 S. 7 ZHG findet keine Grundlage im Gemeinschaftsrecht, und zwar weder in der Richtlinie 78/686 noch in Art. 45, Art. 39 Abs. 4 EGV noch im ordre-public-Vorbehalt (Art. 46, Art. 39 Abs. 3 EGV). (Leitsätze der Bearbeiter)
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VG Augsburg. Vorrang des EU-Rechts im Approbationsrecht. MedR 25, 200–202 (2007). https://doi.org/10.1007/s00350-007-1895-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-007-1895-8