Abstrakt
1. Für die Streitwertermittlung bei der Klage eines Facharztes für Herzchirurgie auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist nicht auf den Umsatz aller Arztgruppen abzustellen, sondern der Umsatz der Fachärzte für Chirurgie abzüglich des Praxiskostenanteils in einem Zeitraum von drei Jahren zugrunde zu legen.
2. Der Streitwert ist zu verdoppeln, wenn zwei Fachärzte für Herzchirurgie im Klageverfahren ihre Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung anstreben.
3. Bei der Streitwertfestsetzung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist kein Abzug vorzunehmen, wenn die einstweilig erstrittene Zulassung trotz ihres vorläufigen Charakters in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen einer vollen Zulassung gleichkommt. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LSG Nordrh.-Westf.. Bemessung des Streitwerts für die Zulassung von Fachärzten für Herzchirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung. MedR 25, 70–71 (2007). https://doi.org/10.1007/s00350-006-1849-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-006-1849-6