Abstrakt
Beinhaltet eine öffentliche Impfempfehlung nur Schutzimpfungen mit zugelassenen Impfstoffen, so besteht nach einer Impfung mit einem sich noch in der klinischen Prüfung befindlichen Impfstoff auch dann kein Anspruch auf Impfschadensversorgung, wenn der Impfstoff später in gleicher Zusammensetzung zugelassen worden ist.
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
BSG. Impfschadensrecht. MedR 25, 59–64 (2007). https://doi.org/10.1007/s00350-006-1847-8
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-006-1847-8