Abstrakt
1. Die Vereinbarung einer am Umsatz oder Gewinn einer Apotheke ausgerichteten Miete ist nach § 8 S. 2 ApoG unzulässig. Das Verbot der Umsatzmiete gilt insbesondere für die Anmietung von Apothekenbetriebsräumen.
2. Aus dem Gesamtgefüge der Vereinbarungen kann sich ergeben, dass die Vertragsparteien die Miete am Umsatz oder Gewinn ausgerichtet haben und der Vermieter dadurch an den Erträgnissen der Apotheke teilhat.
3. Ein immens hoher Mietzins engt die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Apothekers erheblich ein und macht ihn zumindest indirekt vom Vermieter abhängig.
4. Der Umstand, dass die Apothekenansiedlung im Kontext eines Medizinischen Versorgungszentrums geplant ist, ändert nichts an der uneingeschränkten Geltung des § 8 S. 2 ApoG. (Leitsätze des Bearbeiters)
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
VG Berlin. Versagung einer Apothekenbetriebserlaubnis wegen Vereinbarung einer Umsatzmiete für ein Medizinisches Versorgungszentrum. MedR 25, 56–59 (2007). https://doi.org/10.1007/s00350-006-1846-9
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-006-1846-9