Abstrakt
1. Prüfungsunfähigkeit, die ihre Ursache in einer Dauererkrankung, d.h. einer krankheitsbedingten generellen und damit zur Person des Prüflings gehörenden Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit hat, rechtfertigt nicht die Genehmigung des Rücktritts von einer Prüfung.
2. Sind Diagnosen und festgestellte Symptome in den vom Prüfling in der Vergangenheit vorgelegten privaten ärztlichen Attesten vielgestaltig und mehrdeutig, können diese vom Gericht ohne sachverständige Hilfe nicht als auf ein einheitliches (Dauer-Krankheitsbild) deutend gewertet werden. Daher muss das Gericht aufklären, ob die Symptome, die am Prüfungstage festgestellt worden waren, auf eine Erkrankung oder eine Überlastungssituation zurückzuführen sind.
3. Handelt es sich um einen ausländischen Prüfling, so kann es erforderlich sein, den Sachverständigen u.a. unter dem Aspekt auszuwählen, das etwa bestehende soziokulturelle Besonderheiten angemessen erkannt und gewürdigt werden können. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OVG Nordrh.-Westf.. Wichtiger Grund beim Rücktritt im medizinischen Prüfungsrecht. MedR 25, 51–54 (2007). https://doi.org/10.1007/s00350-006-1843-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-006-1843-z