Abstrakt
1. Eine in Zusammenhang mit der Gewährung von „Kick-Back“-Zahlungen gewährte Verlängerung der Garantiezeit entfaltet gegenüber der klagenden Krankenkasse keine Wirkung. 2. Der hierin liegende Vorteil kann der Krankenkasse bei der Höhe des Schadensausgleichs nicht entgegengehalten werden. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LG Duisburg. Schadensausgleich bei Entgegennahme von „Kick-Back“-Zahlungen. MedR 25, 50–51 (2007). https://doi.org/10.1007/s00350-006-1842-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-006-1842-0