Abstrakt
Ob die von einer Kosmetikerin ausschließlich unter Verwendung von Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile vorgenommene Faltenunterspritzung eine nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtige Ausübung von Heilkunde darstellt, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht hinreichend sicher festgestellt werden.
Droht einer Kosmetikerin, die zugleich ausgebildete und berufserfahrene Krankenschwester ist und derartige Faltenunterspritzungen in ihrem Kosmetikbetrieb ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz seit mehr als fünf Jahren ohne Beanstandungen vornimmt, durch das Befolgen einer sofort vollziehbaren polizeilichen Verfügung auf Untersagung dieser Tätigkeit ein erheblicher Umsatzverlust, der die weitere Existenz ihres Betriebes gefährdet, ist ihrem Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs-/mittels der Vorrang einzuräumen.
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VGH Bad.-Württ.. Faltenunterspritzung (unter Verwendung von Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile) als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde?. MedR 24, 733–737 (2006). https://doi.org/10.1007/s00350-006-1818-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-006-1818-0