Abstrakt
1. Die Auslegung der Übergangsbestimmungen hat sich an deren Zweck zu orientieren. (Fortführung der st. Rechtsprechung des Senats, Urtt. v. 28.3.2000 – 9 S 1994/99 –; 20.6.2000 – 9 S 1993/99 –; 9.3.2004 – 9 S 656/03 –, MedR 2005, 50).
2. Die in § 22 Abs. 9 WBO gewählte Formulierung „über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ausgeübt hat“ bedeutet zeitlich und inhaltlich, dass anerkennungsfähige Tätigkeiten als solche grundsätzlich ununterbrochen während des gesamten Fünf jahreszeitraums ausgeübt worden sein müssen. Mit der psychotherapeutischen Tätigkeit muss mindestens vor Inkrafttreten der WBO am 1.5.1995 begonnen worden sein. (Leitsätze der Bearbeiterin)
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VGH Bad.-Württ.. Erwerb der Facharztanerkennung im Gebiet Psychotherapeutische Medizin nach den Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung. MedR 24, 730–733 (2006). https://doi.org/10.1007/s00350-006-1817-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-006-1817-1