Abstrakt
1. Bei der Entscheidung über das „Ob und Wie“ der zu gewährenden weiteren Heilbehandlung handelt der H-Arzt (D-Arzt) im Unterschied zur Übernahme der weiteren Heilbehandlung in Ausübung eines öffentlichen Amtes für den gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Die Haftung des H-Arztes (D-Arztes) richtet sich in diesem Bereich nach Art. 34 S. 1 GG, § 839 BGB.
2. Auch Maßnahmen, die der Vorbereitung der Entscheidung über die Art und Weise der zu gewährenden Heilbehandlung dienen, sind dem Amtspflichtbereich des H-Arztes (D-Arztes) zuzuordnen.
3. Übernimmt der H-Arzt (D-Arzt) die weitere allgemeine Heilbehandlung selbst, tritt eine Zäsur im Pflichtenkreis ein, es entsteht zwischen ihm und dem Patienten ein privatrechtliches Behandlungsverhältnis. Verstöße gegen die dem H-Arzt (D-Arzt) obliegenden Amtspflichten können aber nicht zugleich auch als Verstöße gegen Pflichten aus dem zivilrechtlichen Behandlungsverhältnis angesehen werden, wenn sich der vor der Zäsur der Pflichtenkreise begangene Fehler erst zwangsläufig danach in der anschließenden Heilbehandlung auswirkt. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LG Karlsruhe. Haftung des H-Arztes für eine falsche Entscheidung über die Art der Weiterbehandlung eines durch Arbeitsunfall verletzten Patienten. MedR 24, 728–729 (2006). https://doi.org/10.1007/s00350-006-1816-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-006-1816-2