Abstrakt
Hat der Arzt den Patienten sorgfältig untersucht, ergänzend alle nach den seinerzeit bestehenden Erkenntnismöglichkeiten gebotenen weiteren diagnostischen Maßnahmen veranlasst und deren Ergebnis zeitnah ausgewertet und vertretbar gedeutet, scheidet eine Haftung wegen eines Diagnoseirrtums aus, wenn die tatsächlich bestehende Appendizitis nicht erkannt wird.
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Consortia
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OLG Koblenz. Keine Arzthaftung für Diagnosefehler bei nicht vorwerfbarer Fehldeutung von Befunden. MedR 24, 726–728 (2006). https://doi.org/10.1007/s00350-006-1815-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-006-1815-3