Abstrakt
1. Der Abschluss eines Vergleichs im Vertragsarztrecht ist nur dann pflichtwidrig i. S. von § 266 StGB, wenn der Handelnde die Grenzen überschreitet, welche durch die für ein ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln geltenden Normen und Grundsätze gezogen werden.
2. Dies setzt voraus, dass der Abschluss der Vergleichsvereinbarung in ihrer konkreten Ausgestaltung bei der aus ex-ante-Sicht objektiv gegebenen Sachlage nicht mehr vertretbar war. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OLG Karlsruhe. Grenzen des Untreuetatbestandes bei Abschluss eines Vergleichs durch KV. MedR 24, 350–353 (2006). https://doi.org/10.1007/s00350-006-1697-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-006-1697-4