Abstrakt
1. Tatbestandsmäßiges Handeln setzt bei § 216 StGB voraus, dass der Täter durch das Verlangen des Opfers zur Tötung bestimmt worden ist. Das Verlangen muss dabei ausdrücklich und ernsthaft sein, wobei Ausdrücklichkeit auch bei eindeutigen Gebärden vorliegen kann.
2. Zur Anwendbarkeit des § 60 StGB bei einem „fehlgeschlagenen Doppelselbstmord“. (Leitsätze des Bearbeiters)
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AG Berlin-Tiergarten. Absehen von Strafe bei Tötung auf Verlangen. MedR 24, 298–301 (2006). https://doi.org/10.1007/s00350-006-1671-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-006-1671-1