Abstrakt
1. Dass der Hausarzt einen bestimmten Eingriff für indiziert hält und den Patienten daher in ein Krankenhaus einweist, enthebt den dort weiterbehandelnden Arzt nicht der Pflicht zu umfassender Risikoaufklärung. Es entlastet den Krankenhausarzt nicht, dass er den mangels Risikoaufklärung rechtswidrigen Eingriff auf Drängen des vom Hausarzt unzureichend vorinformierten Patienten durchgeführt hat.
2. Eine schriftliche Einverständniserklärung muss sich auf die schadensursächliche Operation beziehen. Das hat der Arzt zu beweisen, wenn in zeitlichem Abstand verschiedene Eingriffe mit unterschiedlicher Zielrichtung vorgenommen wurden.
3. Bei mehreren, auch zeitlich aufeinander folgenden ärztlichen Gefährdungshandlungen, die untereinander und mit der alternativ verursachten Schädigung einen tatsächlich zusammenhängenden einheitlichen Vorgang bilden, kommt eine Haftung aller beteiligten Ärzte in Betracht, wenn jede Handlung den Schaden verursacht haben kann (hier: Unklarheit, wer durch suprapubische Blasenkatheter den Darm perforiert hat).
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Consortia
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OLG Koblenz. Ärztliche Aufklärungspflicht bei Krankenhauseinweisung durch den Hausarzt; Schadensursächlichkeit bei Behandlung durch mehrere Ärzte. MedR 24, 61–63 (2006). https://doi.org/10.1007/s00350-005-1579-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-005-1579-1