Abstrakt
1. Stellt sich die Entgegennahme einer Vergütung aufgrund der Gesamtumstände als Entgelt für die Verordnung und den Vertrieb eines Hilfsmittels dar, verstößt dies gegen das Verbot der “Zuweisung gegen Entgelt” (x 34 MBO).
2. Zu den wertbezogenen Normen i. S. des Wettbewerbsrechts gehören die Vorschriften, die dem Schutz der Volksgesundheit dienen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OLG Koblenz. “Zuweisung gegen Entgelt” bei Mitwirkung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach x 139 Abs. 2 SGB V. MedR 23, 723–725 (2005). https://doi.org/10.1007/s00350-005-1561-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-005-1561-y