Abstrakt
1. Hat eine Kieferorthopädin in einem mit anderen Kieferorthopäden abgestimmten Verfahren auf ihre vertragszahnärztliche Zulassung verzichtet (x 95b Abs. 1 SGB V), so steht dem von dieser Kieferorthopädin behandelten Versicherten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Anordnungsanspruch gegen seine Krankenkasse auf vorläufige Sicherstellung seiner Weiterbehandlung durch diese Kieferorthopädin zu.
2. Der Anspruch des Versicherten nach x 29 Abs. 1 i. V. mit x 95b Abs. 3 SGB V setzt nicht voraus, dass die ihn behandelnde Kieferorthopädin von dem Feststellungsbescheid der Aufsichtsbehörde nach x 95b Abs. 2, x 72a Abs. 1 SGB V erfasst wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kieferorthopädin ausdrücklich und glaubhaft erklärt hat, sie verzichte auf ihre Zulassung in dem mit anderen Kieferorthopäden abgestimmten Verfahren nach x 95b Abs. 1 SGB V. (Leitsätze der Bearbeiterin)
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
LSG Nieders.-Bremen. Inanspruchnahme nicht zugelassener Leistungserbringer nach kollektivem Verzicht. MedR 23, 675–678 (2005). https://doi.org/10.1007/s00350-005-1546-x
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-005-1546-x