Abstrakt
1. Ein Vertragsarzt steht nicht in ausreichendem Umfang für die kassenärztliche Versorgung zur Verfügung, wenn er daneben eine Tätigkeit von mehr als 13 Stunden wöchentlich in einem Krankenhaus verrichtet. Dies gilt auch für Ärzte ohne häufigen Patientenkontakt (hier: Facharzt für Humangenetik) und auch dann, wenn die betreffende Arztgruppe nicht der Bedarfsplanung unterliegt.
2. Im Rahmen der Prüfung, ob die Entziehung der Zulassung verhältnismäßig ist, kann der Umstand mitberücksichtigt werden, dass der Arzt nach Beseitigung des Hindernisses für die Zulassung jederzeit erneut eine Zulassung beantragen kann, weil es für die Arztgruppe keine Zulassungssperre gibt.
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LSG Rheinl-Pf.. Nebentätigkeit eines Vertragsarztes für Humangenetik. MedR 23, 674–675 (2005). https://doi.org/10.1007/s00350-005-1540-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-005-1540-3