Abstrakt
1. Alleiniger Gegenstand der Beurteilung in Zulassungs- und Ermächtigungssachen ist der Bescheid des Berufungsausschusses.
2. Verzichtet ein aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidender Arzt auf die Zulassung, steht das Recht zur Einleitung des Nachbesetzungsverfahrens den verbleibenden Gesellschaftern zu, die bei einem Streit über die Wirksamkeit des Verzichts in ihren eigenen Rechten betroffen sind.
3. Die Rechtsfolgen einer unbedingten Verzichtserklärung treten unabhängig vom Willen des den Zulassungsverzicht erklärenden Vertragsarztes ein.
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LSG Bad.-Württ.. Wirkungen des Verzichts auf die Zulassung eines in Gemeinschaftspraxis zugelassenen Vertragsarztes. MedR 23, 671–674 (2005). https://doi.org/10.1007/s00350-005-1539-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-005-1539-9