Abstrakt
1. Ein Zusammenhang zwischen gewerblicher und ärztlicher Tätigkeit besteht, wenn bei dem durch die gewerbliche Tätigkeit angesprochenen Verbraucher der Eindruck entsteht, die gewerblich handelnde Person mit Approbation als Arzt trete ihm insofern “wie ein Arzt” gegenüber, als er seine Empfehlungen und Ratschläge unvoreingenommen, nur dem gesundheitlichen Wohl des Ratsuchenden dienend und unbeeinflußt durch kommerzielle Interessen gebe.
2. Ein solcher unzulässiger Zusammenhang besteht bei dem Vertrieb eines Diät- und Ernährungsprogrammes bereits dann, wenn die gewerbliche Beratungs- bzw. Verkaufstätigkeit – organisatorisch getrennt und außerhalb der Sprechstunden – in den Räumen der Arztpraxis stattfindet.
3. Wird der Ernährungsberater in den Praxisräumen als der dort praktizierende Arzt wahrgenommen, so wird ein besonderes, dem ärztlichen Berufsbild geschuldetes Vertrauen geweckt, das geeignet ist, den Blick auf die kommerzielle Ausrichtung der Beratungstätigkeit zu verstellen. Soweit die kommerzielle Orientierung erkannt wird, besteht umgekehrt die Gefahr, dass das Vertrauen in den Arztberuf Schaden nimmt. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OLG Frankfurt a. M.. Räumliche Trennung von Arztpraxis und Gewerbe. MedR 23, 661–663 (2005). https://doi.org/10.1007/s00350-005-1535-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-005-1535-0