Abstrakt
1. Verstößt ein Vertragsarzt fortgesetzt gegen das Gebot der wirtschaftlichen Leistungserbringung, kann dieses Verhalten disziplinarrechtlich gewürdigt werden.
2. Ein Beschluss des Disziplinarausschusses einer Kassenärztlichen Vereinigung ist nicht bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und deshalb rechtswidrig, weil er nicht innerhalb von fünf Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich abgesetzt worden ist. Das Erfordernis des x 275 Abs. 1 S. 2 StPO, nach dem die Gründe des Urteils eines Strafprozesses spätestens fünf Wochen nach der Verkündung (schriftlich) zu den Akten zu bringen sind, ist nicht auf das vertragsärztliche Disziplinarverfahren übertragbar.
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LSG Berlin. Disziplinarmaßnahme bei fortgesetzten Verstößen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. MedR 23, 617–618 (2005). https://doi.org/10.1007/s00350-005-1522-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-005-1522-5