Abstrakt
1. x 85 Abs. 4 S. 9 SGB V (aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung) greift auch bei Honorarrückforderungen ein.
2. Eine sachlich-rechnerische Berichtigung durch die Kassenärztliche Vereinigung kommt in Betracht, wenn zwei Ärzte in einer Praxisgemeinschaft planmäßig darauf hinwirken, dass Patienten sie in einem Quartal beide konsultieren, obwohl die Patienten von sich aus keinen Anlass dazu sehen und die Doppelbehandlung nicht aus medizinischen Gründen geboten ist.
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LSG Rheinl.-Pfalz. Doppelbehandlung in Praxisgemeinschaft. MedR 23, 614–617 (2005). https://doi.org/10.1007/s00350-005-1521-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-005-1521-6