Abstrakt
1. Veranlassen Vertragsärzte (GKV-)Patienten, sich nach einer Operation in der Vertragsarztpraxis stationär in einer Klinik (weiter-)behandeln zu lassen, sind die Operationen selbst nicht Teil der vertragsärztlichen Versorgung und daher nicht über die KV abrechenbar.
2. Dem Vertragsarzt steht hierfür auch kein Vergütungsanspruch nach Bereichungsrecht zu (Fortsetzung der Rechtsprechung des BSG; Abgrenzung zu BSG, SozR 4-2500 x 39 Nr. 1). (Leitsätze des Bearbeiters)
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Consortia
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BSG. Ambulante Operation / Abgrenzung vertragsärztliche gegen stationäre Versorgung. MedR 23, 609–611 (2005). https://doi.org/10.1007/s00350-005-1519-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-005-1519-0