Abstrakt
a) Auch die Aufklärung über bestehende unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten dient dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und ist daher Voraussetzung einer rechtmäßigen Behandlung.
b) Die Frage, ob eine bestehende andere Behandlungsmöglichkeit zu einem besseren Behandlungsergebnis geführt hätte, betrifft regelmäßig den hypothetischen Kausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens.
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BGH. Zur Bedeutung der ärztlichen Aufklärungspflicht. MedR 23, 599–601 (2005). https://doi.org/10.1007/s00350-005-1514-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-005-1514-5