Abstrakt
Eine Verletzung der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung), die als grober Behandlungsfehler zu werten ist, führt regelmässig zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, wenn sie geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; eine Wahrscheinlichkeit für ein Ergebnis der Kontrolluntersuchung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich (Fortführung von BGH, Urt. v. 27. 4. 2004 – VI ZR 34/03 –, MedR 2004, 561, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
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BGH. Beweislastumkehr bei grober Verletzung der Pflicht zu therapeutischer Aufklärung. MedR 23, 226–228 (2005). https://doi.org/10.1007/s00350-005-1389-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-005-1389-5