Abstrakt
1. Auch nach der Reform der Zivilprozessordnung dürfen beim Vortrag zu medizinischen Fragen im Arzthaftungsprozess an den Vortrag zu Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten ebenso wie an den klagebegründenden Sachvortrag nur massvolle Anforderungen gestellt werden.
2. Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemässen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.
3. Lässt das Berufungsgericht Fehlervorbringen nicht zu, weil es zu Unrecht dieses für neu hält oder Nachlässigkeit bejaht (x 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), so kann es sich nicht auf die Bindung an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen berufen, wenn die Berücksichtigung zu Zweifeln i.S. von x 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hätte führen müssen.
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BGH. Zulässiges Vorbringen im Berufungsverfahren. MedR 23, 37–40 (2005). https://doi.org/10.1007/s00350-004-1339-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-004-1339-7