Abstrakt
Beim Abzug von bis zu 1% der vertragsärztlichen Gesamtvergütung zur Anschubfinanzierung der Integrierten Versorgung kommt es nicht darauf an, ob die Krankenkasse, die den Abzug vornimmt, zum Zeitpunkt des Einbehalts bereits Verträge zur Integrierten Versorgung abgeschlossen hat. (Leitsatz des Bearbeiters)
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LSG Brdbg.. Zum Abzug für die Anschubfinanzierung Integrierter Versorgung. MedR 23, 62–63 (2005). https://doi.org/10.1007/s00350-004-1338-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-004-1338-8