Abstrakt
1. Der Widerspruch gegen einen Honorarrückforderungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. (Leitsatz des Bearbeiters)
2. Krankenhausärzte, die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind, sind nicht berechtigt, zum Umfang ihrer Ermächtigung gehörende Leistungen an Assistenzärzte zu delegieren.
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LSG Nieders.-Bremen. Persönliche Leistungserbringung/ermächtigte Krankenhausärzte/aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. MedR 23, 60–62 (2005). https://doi.org/10.1007/s00350-004-1337-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-004-1337-9