Abstrakt
1. Ein Befangenheitsgrund ist nicht schon darin zu sehen, dass der Sachverständige an einer multizentrischen klinischen Studie mitgewirkt hat, an der auch der beklagte Arzt beteiligt war. Etwas anderes kann im Falle einer engeren wissenschaftlichen und insbesondere persönlichen Zusammenarbeit des Sachverständigen mit dem beklagten Arzt gelten.
2. Die gemeinschaftliche Mitwirkung an Fachpublikationen, die Mitgliedschaft in medizinischen Fachgesellschaften sowie die Referententätigkeit eines Sachverständigen auf einer von dem beklagten Arzt geleiteten Jahrestagung einer Fachgesellschaft weisen nicht allein auf persönliche Beziehungen der Beteiligten hin, die geeignet wären, die Unparteilichkeit des Gutachters in Frage zu stellen. Vielmehr sind entsprechende Kontakte im wissenschaftlichen Bereich als selbstverständlich anzusehen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OLG Düsseldorf. Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im Behandlungsfehlerprozess. MedR 23, 42–43 (2005). https://doi.org/10.1007/s00350-004-1330-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-004-1330-3