Abstrakt
1. Eine private Krankenversicherung ist im Prozess auf Rückzahlung überzahlter Entgelte für Wahlleistungen jedenfalls dann aktiv legitimiert, wenn zwischen ihr und dem Krankenhausträger eine so genannte “medi-card”-Vereinbarung geschlossen worden ist.
2. Ansprüche auf Rückforderung überzahlter Entgelte für Wahlleistungen unterliegen nicht der regelmässigen Verjährung des x 195 BGB a.F., sondern der für die Primärleistung massgeblichen kurzen Verjährungsfrist (hier: x 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB a.F.).
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OLG Celle. Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen wegen unangemessen hoher Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft. MedR 23, 40–42 (2005). https://doi.org/10.1007/s00350-004-1329-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-004-1329-9