Abstrakt
Das Grundrecht der Berufsfreiheit ist verletzt, wenn zur Ausübung des so genannten geistigen Heilens (Handauflegen) eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz mit einer Überprüfung der medizinischen Kenntnisse des Antragstellers in den Bereichen der Anatomie, der Physiologie und der Pathologie verlangt wird. Die genannte Tätigkeit stellt vielmehr keine Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz dar. (Leitsatz des Bearbeiters)
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BVerfG. Keine Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz für “geistiges Heilen”. MedR 23, 35–37 (2005). https://doi.org/10.1007/s00350-004-1328-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-004-1328-x