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Verkehrstauglichkeit beim Glaukom

Fitness to drive with glaucoma

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Zusammenfassung

Das Glaukom gehört zu den besonders fahrrelevanten Augenerkrankungen im Alter. Essenziell wichtig ist im Rahmen der verkehrsmedizinischen Bewertung eine genaue Begriffsabgrenzung zwischen Fahreignung und Fahrtauglichkeit oder Fahrsicherheit und Fahrtüchtigkeit. Die medizinische Überprüfung der Kraftfahreignung kann nur in großen Abständen erfolgen und setzt grundsätzlich eine augenärztliche Untersuchung unter Einhaltung sämtlicher Vorgaben der Fahrerlaubnisverordnung voraus. Dabei handelt es sich um keine Leistung der Krankenversorgung. Die Abklärung der Kraftfahreignung bei bekanntem Glaukom im Auftrag durch den Probanden selbst oder eine Verwaltungsbehörde erfordert bei allen verkehrsgutachtlichen Grenzfallentscheidungen eine Gesichtsfeldprüfung mittels manuell-kinetischer Perimetrie nach Goldmann. In der Krankenversorgung besteht für den Augenarzt die besondere Schwierigkeit, die Balance zwischen gesetzlicher Fürsorgepflicht und patientenorientierter Versorgung zu wahren, um die Patient-Arzt-Beziehung nicht zu belasten.

Abstract

Glaucoma is one of the eye diseases that are particularly relevant to driving in old age. The ophthalmologist often has to take on the task of traffic medical consultation or medical appraisal. It is essential to distinguish between fitness to drive and driving ability or driving safety and driving capability. The medical examination of fitness to drive can only be carried out over long intervals and basically requires an ophthalmological examination in compliance with all the requirements of the driving license ordinance. This is not a healthcare task. In the case of clarification of the fitness to drive in people with known glaucoma on behalf of the test persons themselves or a driving license authority, visual field testing must be performed using manual kinetic perimetry according to Goldmann, especially for all borderline case decisions by traffic experts. The ophthalmologist faces the particular difficulty of maintaining a balance between the legal duty of care and patient-centered care in order not to strain the patient-physician relationship.

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Correspondence to K. Rohrschneider.

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Interessenkonflikt

Gemäß den Richtlinien des Springer Medizin Verlags werden Autoren und Wissenschaftliche Leitung im Rahmen der Manuskripterstellung und Manuskriptfreigabe aufgefordert, eine vollständige Erklärung zu ihren finanziellen und nichtfinanziellen Interessen abzugeben.

Autoren

K. Rohrschneider: A. Finanzielle Interessen: Kostenerstattung Studienbeteiligung: IQVIA; GB‑A; Novartis. – Berufsverband der Augenärzte (BVA) – Honorar und Reise-Übernachtungskosten Referent; Novartis – Honorar und Reisekosten Referent; Santhera Germany – Honorar und Reisekosten Referent; KVJS – Honorar und Reisekosten Referent. – B. Nichtfinanzielle Interessen: Angestellter Augenarzt, Augenklinik des Klinikums der Universität Heidelberg; Landesarzt für sehbehinderte und blinde Menschen in Baden-Württemberg | Mitgliedschaften: BVA, DOG, ARVO, AAO | Sprecher der gemeinsamen DOG/BVA Kommissionen „Recht“ sowie „Ophthalmologische Rehabilitation“; Mitglied der Verkehrskommission von DOG/BVA; Vorsitzender Arbeitsgruppe Ophthalmologie beim Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin; Mitglied des Arbeitskreises Klinische Fragen von Pro Retina; Vorsitzender der Landeskommission für blinde und sehbehinderte Menschen in Baden-Württemberg. F. Tost: A. Finanzielle Interessen: Berufsverband der Augenärzte (BVA) – Honorar und Reise-Übernachtungskosten Referent; TIMUG e.V. - Reise- und Übernachtungskosten als DEGUM-Seminarleiter; Consilium, Inphectopharm, CME-Verlag,Bruchhausen, Kaden-Verlag, AMT, WVG Stuttgart - Autorenhonorar. – B. Nichtfinanzielle Interessen: Augenarzt, C3 Professor Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde der Universitätsmedizin Greifswald Mitgliedschaften: BVA, DOG, DEGUM, DGMR, JHG | Sprecher der gemeinsamen DOG/BVA Kommission „Recht“; Mitglied der Verkehrskommission von DOG/BVA; Mitglied Arbeitsgruppe Ophthalmologie beim Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin; Leiter der Sektion Ophthalmologie der DEGUM.

Wissenschaftliche Leitung

Die vollständige Erklärung zum Interessenkonflikt der Wissenschaftlichen Leitung finden Sie am Kurs der zertifizierten Fortbildung auf www.springermedizin.de/cme.

Der Verlag

erklärt, dass für die Publikation dieser CME-Fortbildung keine Sponsorengelder an den Verlag fließen.

Für diesen Beitrag wurden von den Autor/-innen keine Studien an Menschen oder Tieren durchgeführt. Für die aufgeführten Studien gelten die jeweils dort angegebenen ethischen Richtlinien. Für Bildmaterial oder anderweitige Angaben innerhalb des Manuskripts, über die Patient/-innen zu identifizieren sind, liegt von ihnen und/oder ihren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen eine schriftliche Einwilligung vor.

Additional information

Wissenschaftliche Leitung

Franz Grehn, Würzburg

Horst Helbig, Regensburg

Wolf A. Lagrèze, Freiburg

Uwe Pleyer, Berlin

Berthold Seitz, Homburg/Saar

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CME-Fragebogen

CME-Fragebogen

Was ist in der medizinischen Beratung von Glaukompatienten mit dem Begriff Fahrtauglichkeit gemeint?

Die rasch veränderbare situations- und zeitbezogene Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs

Die zeitlich stabile, von aktuellen Situations- und Befindlichkeitsparametern unabhängige Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs

Die sehr langsam veränderbare situations- und zeitbezogene Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs

Die über mehr als 1 Jahr sich verändernde situations- und zeitbezogene Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs

Die zum damaligen Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs bestandene, von aktuellen Situations- und Befindlichkeitsparametern unabhängige Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs

Welche der folgenden Aussagen zur Fahrtauglichkeitsbeurteilung beim Glaukompatienten ist falsch?

Die Prüfung der Sehschärfe hat gemäß DIN 58220 mit Landoltringen in mindestens 4 m Abstand und korrektem Abbruchkriterium zu erfolgen.

Bei normalem Befund in einer statischen Perimetrie bis 30 Grad (Mean Defekt MD = 0,5 dB) kann für Fahrer der Gruppe 1 ein normales Gesichtsfeld angenommen werden.

Bei einer Sehschärfe von mindestens 0,7 im Sehtest an beiden Augen ist beim Glaukompatienten für Gruppe 1 Führerscheine eine zusätzliche Gesichtsfelduntersuchung erforderlich.

Bei sich überlagernden Gesichtsfeldausfällen beider Augen im zentralen Gesichtsfeld (20-Grad-Bereich) ist in der Regel keine Fahrtauglichkeit mehr gegeben, selbst wenn die Außengrenzen frei sind.

Die Gesichtsfeldprüfung beim Glaukompatienten erfolgt mit manuell-kinetischer Perimetrie am Goldmann-Perimeter mit Reizmarke III/4e.

Was hilft als Kompensationsfaktor bei Fahrerlaubnisinhabern mit primär chronischem Offenwinkelglaukom?

Langjährige Fahrerfahrung

Erfahrung mit Bagatellunfällen

Einnahme neu verordneter drucksenkender Medikamente

Langjährige Erfahrung als Beifahrer

Benutzung einer speziellen Nachtfahrbrille

Welche Aussage zur Perimetrie im Rahmen der Beurteilung der Fahrtauglichkeit ist richtig?

Die computergestützte statische Perimetrie im zentralen 30-Grad-Bereich ist inzwischen der Goldstandard zur Untersuchung der Fahrtauglichkeit bei Glaukompatienten.

Beidseitige Ausfälle in der statischen Gesichtsfelduntersuchung mittels rein überschwellig testenden Führerscheinprogramms bedeuten eine fehlende Fahrtauglichkeit.

Bei zweifelhaften Befunden kann die Fahrtauglichkeit nur mittels manuell-kinetischer Perimetrie nach Goldmann korrekt beurteilt werden.

Bei freien Außengrenzen in der Goldmann-Perimetrie besteht Fahrtauglichkeit.

Bei Führern von Fahrzeugen der Gruppe 1 (z. B. Pkw) müssen die zentralen 30 Grad im Gesichtsfeld beider Augen vollkommen normal sein.

Welche Aussage zum Verhalten des Augenarztes in Bezug auf die Pkw-Fahrerlaubnis bei Patienten mit glaukomatöser Funktionsminderung ist richtig?

Bei fehlender Fahrtauglichkeit darf die Fahrerlaubnisbehörde zur Abwehr von Gefahr für Leib und Leben wegen ärztlicher Schweigepflicht nicht informiert werden.

Der Arzt hat im Rahmen der Sorgfaltspflicht seinen Patienten selbstständig über eine fehlende Fahrtüchtigkeit z. B. nach Pupillenerweiterung zu informieren.

Nur bei Nachfrage durch den Patienten sollte der Augenarzt zu den Auswirkungen der Augenerkrankung auf die Fahrtauglichkeit informieren.

Die Beurteilung der Fahrtauglichkeit kann unter Auswertung der vorliegenden Befunde von Visus und Gesichtsfeld in der Krankenakte erfolgen.

Bei fehlender Fahrtauglichkeit ist eine Dokumentation über die Aufklärung in der Patientenakte nicht sinnvoll.

Ein Patient mit fortgeschrittenem Glaukom behauptet nach schuldhafter Beteiligung an einem Verkehrsunfall vor Gericht, niemals über die Auswirkungen der vorhandenen Gesichtsfeldausfälle auf seine Fahrtauglichkeit vom Augenarzt informiert worden zu sein. Was wirkt dann am besten haftungsbefreiend für den Augenarzt?

Vorlage der Dokumentation eines Aufklärungsgespräches zur Fahreignung möglichst mit Ort, Datum, Uhrzeit und Zeitdauer

Vorlage der ganzen elektronischen Patientenakte

Vorlage aller Perimetriebefunde als Papierausdruck

Telefonrechnung der Arztpraxis als Beleg einer Beratung per Fernsprecher

Vorlage eines medizinischen Befundes zum Nachweis darüber, dass die Augenerkrankung schon über 20 Jahre bekannt sei

Ein 65-jähriger Patient (Altinhaber der Führerscheinklasse 3 seit 1978) mit langjährig bestehender Glaukomerkrankung fühlt sich aufgrund seiner Sehfähigkeit im Straßenverkehr unsicher und bittet um telefonische Beratung. Der Visus und das letzte Gesichtsfeld wurden zuletzt vor 1 Jahr erhoben (RA [rechts Auge]: 0,5, LA [linkes Auge]: 0,4, Gesichtsfeld: beidseits inferiore Skotome jenseits von 20°). Wie gehen Sie vor?

Sie erklären, dass eine Beurteilung der Fahrtauglichkeit nur mit einem augenärztlichen Gutachten gemäß Fahrerlaubnisverordnung (FeV) möglich ist.

Sie beurteilen und bescheinigen die Fahrtauglichkeit anhand der Akte.

Sie empfehlen eine neurologische Vorstellung.

Nach ergänzender weitgehend unauffälliger Perimetrie bescheinigen Sie die Fahrtauglichkeit.

Sie empfehlen eine Vermessung der retinalen Nervenfaserschicht mittels optischer Kohärenztomographie.

Wer muss als Erstes über die fehlende Fahreignung eines Glaukompatienten informiert werden?

Die Polizei

Die Fahrerlaubnisbehörde

Die nächsten Angehörigen

Der Patient

Die Staatsanwaltschaft

Woraus kann sich im Praxisalltag von Ärztinnen und Ärzten ein Zweifel an der Fahrtüchtigkeit eines Patienten ergeben?

Aus einem neu aufgetretenen Skotom an einem Auge außerhalb der zentralen 20° bei einem Glaukompatienten

Aus einem Neubeginn mit einer antiglaukomatösen Medikation mit Carboanhydrasehemmern

Als Folge der augenärztlichen Untersuchung mit Pupillenerweiterung

Bei bioveganer Ernährungsweise

Aufgrund eines Alters des Patienten von 92 Jahren

In welchem Gesetz/welcher Verordnung können Ärztinnen und Ärzte nachschlagen, wenn sie etwas zu Fragen der Fahreignung nachlesen möchten?

In der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)

Im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

In der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und ihren Anlagen

Im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

In der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZG)

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Rohrschneider, K., Tost, F. Verkehrstauglichkeit beim Glaukom. Ophthalmologie 120, 1071–1084 (2023). https://doi.org/10.1007/s00347-023-01917-2

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