Die in einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossenen Ärzte treten dem Patienten gegenüber als eine Einheit auf, bilden auch nur eine Praxis, und der Patient schließt damit in der Regel mit allen Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis einen Vertrag ab. Alle Mitglieder der Gemeinschaftspraxis haften dem Patienten aus dem Arztvertrag gesamtschuldnerisch für dessen Erfüllung und bei Verstößen gegen Vertragspflichten.
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Schulenburg*, D. Haftungsverhältnisse in einer Gemeinschaftspraxis Die Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis haften gesamtschuldnerisch für Behandlungsfehler des behandelnden Arztes. Manuelle Medizin 38, 90–91 (2000). https://doi.org/10.1007/s003370050146
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DOI: https://doi.org/10.1007/s003370050146