Besteht für den Arzt Anlass, an der Bereitschaft seines HIV-infizierten Patienten zum Infektionsschutz des Lebenspartners zu zweifeln, ist der Arzt zur Unterrichtung des Partners verpflichtet. Anlass für entsprechende Zweifel besteht bereits dann, wenn der HIV-infizierte Patient ausdrücklich um Geheimhaltung seiner Erkrankung gegenüber dem Partner bittet.
Mit dem Urteil des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 5. 10. 1999 – 8 U 67/99, LG Wiesbaden) liegt die erste obergerichtliche Stellungnahme zu dem Problem vor, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arzt nicht nur ein Recht, sondern darüber hinaus auch eine Pflicht zur Offenbarung der HIV-Infektion eines Patienten hat.
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Engländer, A. Schweigepflicht bei HIV-Infektion. Gynäkologe 34, 760–761 (2001). https://doi.org/10.1007/s001290170012
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DOI: https://doi.org/10.1007/s001290170012