1995 wurde im Rahmen der Änderung der strafrechtlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs die embryopathische Indikation fallen gelassen und darauf verwiesen, daß die diesbezüglichen Fälle von der medizinischen Indikation aufgefangen würden [3]. § 218a Abs. 2 StGB lautet:
“Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.”
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Woopen, C. Zum Anspruch der medizinisch-sozialen Indikation zum Schwangerschaftsabbruch . Gynäkologe 32, 974–977 (1999). https://doi.org/10.1007/s001290050523
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DOI: https://doi.org/10.1007/s001290050523