Notes
Im diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit lediglich die männliche Form aufgeführt. Damit sind stets sämtliche Geschlechtsidentitäten gemeint.
So wird im Rahmen der Darstellung des Sachverhaltes ausdrücklich von einem Aufklärungsfehler und damit dem hier ebenfalls zugeordneten Aspekt der Selbstbestimmungsausklärung gesprochen. An späterer Stelle spricht das OLG nur noch davon, dass aus der unterbliebenen Aufklärung „keine Haftung“ abgeleitet werden könne und verweist auf eine Literaturfundstelle zu § 630 c BGB und damit dem Aspekt der therapeutischen Information. Diese Unterscheidung ist in Bezug auf die Beweislast von zentraler Bedeutung: Einen Verstoß gegen die therapeutische Information muss der Patient beweisen, wohingegen der Behandler die ordnungsgemäße Behandlung beweisen muss. Da es vorliegend um die Zustimmung zu einer invasiven Maßnahme geht, ist die Zuordnung zum Aspekt der Risikoaufklärung naheliegender (so auch BGH NJW 1988, 763; Laufs/Katzenmeier/Lipp ArztR, V, Rn. 37; MAH MedR, § 1 Rn. 384; Saalfrank MedR-HdB, § 2 Rn. 80; Saliger/Tsambikakis MedStrafR-HdB, § 1 Rn. 279).
Katzenmeier, in Laufs/Katzenmeier/Lipp, Kapitel V, Rn. 34.
vgl. auch Herberger/Martinek, jurisPK BGB, 9. Auflage, § 630c Rn. 27.
BGH, Urteil vom 15.04.2014 – VI ZR 382/12; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, Rn. B44 f.
Vgl. auch OLG Hamm 27.01.1999 – 3 U 26/98; sowie BGH, NJW-RR 2014, 1053: „Handlungsanweisungen in Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände dürfen nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden“.
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Interessenkonflikt
C. Wever gibt an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
Für diesen Beitrag wurden von den Autor/-innen keine Studien an Menschen oder Tieren durchgeführt. Für die aufgeführten Studien gelten die jeweils dort angegebenen ethischen Richtlinien.
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Redaktion
Hans Georg Bender, Düsseldorf
Bettina Neuroth, Düsseldorf
Jens Prütting, Hamburg
Alexander Strauss, Kiel
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Wever, C. Geburt eines Kindes mit ange borener Dextro-Transposition der großen Herzarterien – Medizinisches Spezialwissen und rechtliche Aufarbeitung. Gynäkologie 56, 139–142 (2023). https://doi.org/10.1007/s00129-022-05052-y
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