Notes
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten v. 20. Februar 2013, BGBl. I, 277.
OLG Hamm, Az. 12 UF 236/19 (Volltext bei juris).
Zuletzt etwa OLG Hamburg, FamRZ 2014, 1213; OLG Naumburg, FamRZ 2004, 1806.
Kern in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, § 65 Rn. 4. Einschränkend MüKoBGB/Wagner, § 630d Rn. 43. Für den Schwangerschaftsabbruch im Besonderen Amend-Traut/Bongartz, FamRZ 2016, 5.
OLG Hamm, NJW 1998, 3424. Dort hatte das OLG noch die Auffassung vertreten, dass es der Einwilligung der Personensorgeberechtigten trotz Einwilligungsfähigkeit der Minderjährigen bedürfe und dies allenfalls über die Regelungen zur Kindeswohlgefährdung zu korrigieren sei, etwa wenn die Eltern die notwendige Unterstützung verweigern.
BT-Drs. 17/10488, 23: „Bei dem Minderjährigen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob seine Eltern als gesetzliche Vertreter, gegebenenfalls der Minderjährige allein oder auch der Minderjährige und seine Eltern gemeinsam einwilligen müssen“.
BGH, NJW 1972, 335.
BVerfGE 88, 203.
OLG Hamm, Az. 12 UF 236/19, Rn. 26 – juris.
Im Jahr 2020 wurden 2694 Schwangerschaften bei Minderjährigen abgebrochen, Statistisches Bundesamt, Fachserie 12, Reihe 3 2020, S. 9. Demgegenüber wurden im selben Jahr 2175 Kinder von minderjährigen Müttern geboren, Statistisches Bundesamt, Lebendgeborene nach dem Alter der Mutter (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Geburten/Tabellen/lebendgeborene-alter.html, zuletzt abgerufen am 13.08.2021).
Vgl. auch § 1626 Abs. 2 BGB sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 59, 360, 382): „[M]it abnehmender Pflege- und Erziehungsbedürftigkeit sowie zunehmender Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes [werden] die im Elternrecht wurzelnden Rechtsbefugnisse zurückgedrängt […]“.
Ähnlich Antomo, RdJB 2020, 393, 414.
Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 8. Aufl. 2021, VII., Rn. 68. In diesen Fällen soll die Krankenkasse gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 SGB I die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen unterrichten.
Reuter, Der Abschluss des Arztvertrages durch einen minderjährigen Patienten, Berlin 2018, S. 330 f.
Spickhoff, FamRZ 2018, 412, 418.
Hierzu weiterführend Ludyga, NZFam 2017, 1121, insb. 1125.
MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, § 630d Rn. 56. Hierzu auch Lugani, NJW 2020, 1330, 1332.
Denkbar wäre es in einem Fall, in dem ein Elternteil die Zustimmung erteilt, der andere sie aber verweigert, auch ein Elternkonfliktverfahren nach § 1628 BGB durchzuführen. Das Familiengericht würde die Entscheidung dann anhand des Kindeswohlmaßstabs des § 1697a BGB dem Elternteil übertragen, dessen Handlungsalternative dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Hierbei dürfte dem Kindeswillen auch wegen § 1626 Abs. 2 BGB erhebliches Gewicht beizumessen sein, sodass der verweigernde Elternteil sehr gute, kindeswohlrelevante Gründe gegen den Schwangerschaftsabbruch vortragen müsste. Dieses Verfahren wäre auch bei nicht einwilligungsfähigen Minderjährigen möglich, setzt jedoch den Antrag eines Elternteils voraus.
So auch Antomo, RdJB 2020, 393, 412 m. w. N.
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Interessenkonflikt
J. Klein gibt an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
Für diesen Beitrag wurden vom Autor keine Studien an Menschen oder Tieren durchgeführt. Für die aufgeführten Studien gelten die jeweils dort angegebenen ethischen Richtlinien.
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Hans Georg Bender, Düsseldorf
Bettina Neuroth, Düsseldorf
Eva Schumann, Göttingen
Alexander Strauss, Kiel
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Klein, J. Entscheidungszuständigkeit beim Schwangerschaftsabbruch Minderjähriger. Gynäkologe 55, 63–68 (2022). https://doi.org/10.1007/s00129-021-04877-3
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