Notes
Vgl. auch gfs-zürich/Dialog Ethik, Interdisziplinäres Institut für Ethik im Gesundheitswesen (Hrsg.), Vulnerable Gruppen und DRGs, 2011, S. 12 mit folgenden Definitionsvorschlägen für vulnerable Patienten: „Patienten, die sich verbal oder körperlich nicht mehr selber helfen können“ und „instabile, im Tagesablauf eingeschränkte Personen“, wobei hierzu außer den bereits im Text genannten Gruppen noch Suchtkranke, psychisch und chronisch Kranke sowie polymorbide Krankheitsbilder fallen sollen.
Vgl. den insofern inhaltlich gleichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung, abrufbar unter http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Laufende_Verfahren/P/Patientenrechte/120524_Gesetzentwurf_BR_Patientenrechtegesetz_Zuleitungsexemplar_1707076.pdf.
BVerfGE 128, 282.
Zur Berücksichtigung des natürlichen Willens bei unter Betreuung stehenden Patientinnen (etwa bei der Verabreichung empfängnisverhütender Maßnahmen) vgl. nur Osthold, Zwangsbehandlung einer betreuten Patientin, Der Gynäkologe 2011, S. 155 ff.
Zur Gebärmuttertransplantation vgl. Brännström/Díaz-García, Transplantation of female genital organs, J. Obstet. Gynaecol. Res. Vol. 37, 2011, S. 271 ff.
In Österreich findet sich in § 146c ABGB eine Regelung zur Einwilligung in medizinische Behandlungen des einsichts- und urteilsfähigen Kindes, die einige der genannten Aspekte aufgreift. Das einwilligungs- und urteilsfähige Kind kann danach nur selbst die Einwilligung in eine medizinische Behandlung erteilen; seine Urteils- und Einwilligungsfähigkeit wird vermutet. Bei der Gefahr schwerer und nachhaltiger Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder Persönlichkeit hingegen ist nach § 146c Abs. 2 ABGB die „Mitzustimmung“ der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Interessenkonflikt
Die korrespondierende Autorin gibt an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
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Conte, G. Die Autonomie vulnerabler Patienten. Gynäkologe 45, 812–816 (2012). https://doi.org/10.1007/s00129-012-3057-y
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