Die tägliche Arbeit in der Urologischen Klinik oder Praxis ist von zahlreichen inneren und äußeren Anforderungen bzw. Einflüssen gekennzeichnet. Sollte es zu einem Schadensvorwurf kommen, gelten die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtsnormen. Hier können die ÄrztInnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit u. a. mit Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Strafgesetzbuch (StGB), als auch mit Normen aus dem ärztlichen Standesrecht konfrontiert werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass beim Zusammentreffen von Medizin und Recht Unklarheiten bestehen können, welche insbesondere vor dem Hintergrund eines sich immer weiterentwickelnden medizinischen Fortschritts fachliche Kontroversen, beispielsweise im Rahmen eines Behandlungsfehlervorwurfs, nach sich ziehen können.

Sollte es zu einem Schadensvorwurf kommen, gelten die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtsnormen

Von den etwa 10.000 Fällen jährlich vermuteter Behandlungsfehler, welche durch die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern in Bezug auf die Arzthaftung vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung bewertet werden, fanden sich im Jahr 2021, überwiegend im Krankenhausbereich und fächerübergreifend, die häufigsten Vorwürfe in Bezug auf die operative Therapie, gefolgt von der Thematik „Diagnostik-bildgebende Verfahren“ und den postoperativen Maßnahmen.

Die vorliegende Ausgabe soll dem Leserkreis, unter Einschluss der Darstellung einzelner historischer Entwicklungen, unterschiedliche Facetten der Verbindung zwischen Medizin und Recht skizzieren sowie eine Schnittstelle mit dem Querschnittsfach „Rechtsmedizin“ näher beleuchten. Angefangen bei dem alltäglichen und immer gegenwärtigen Erfordernis der ärztlichen Aufklärung bzw. der informierten Einwilligung („informed consent“), über Fallbeispiele in Bezug auf tödliche Komplikationen nach urologischen Eingriffen im Kontext der nachzuweisenden Kausalität, der Erfahrungen aus Gutachterkommissionen, bis hin zu speziellen Faktoren der neurourologischen Begutachtung, werden verschiedene Aspekte der fachübergreifenden Thematik dargestellt.

Kein medizinisches Fachgebiet, die Urologie eingeschlossen, ist vor einem potenziell möglichen rechtlichen Konflikt im Zusammenhang mit einer erfolgten ärztlichen Behandlung geschützt. So können einfache Wundheilungsstörungen bis hin zu Folgen aufwendiger operativer Eingriffe Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen werden. Eine regelmäßige Auffrischung der Kenntnisse über medizinrechtliche Aspekte unter Einschluss von aktuellen und anzuwendenden Gesetzesnormen als auch von neuen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, sichtbar gemacht durch Publikationen oder Kongressbeiträge, kann diesbezüglich sowohl bei MedizinerInnen als auch bei JuristInnen mögliche fachliche Unverständnisse im Vorfeld ausräumen und im besten Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung entgegenwirken.

Die Herausgeber und das Autorenteam hoffen, Ihnen eine interessante Übersicht einzelner Aspekte der spannenden Schnittstellenthematik „Medizin & Recht“ zusammengestellt zu haben.

Prof. Dr. Knut Albrecht

Prof. Dr. Thomas Enzmann

Prof. Dr. Andreas Gross