Welche Aussage in Bezug auf §§ 299a, 299b StGB trifft zu?
Ein Verstoß gegen § 299b StGB kann nur von demjenigen begangen werden, der besondere persönliche Merkmale aufweist.
Die §§ 299a, 299b StGB sind spiegelbildlich aufgebaut.
Bei Korruptionstaten gemäß §§ 299a, 299b StGB kommt eine Geldstrafe nicht in Betracht.
Wer wegen Verstoßes gegen §§ 299a, 299b bestraft wird, braucht nicht zusätzlich mit dem Widerruf der Approbation oder dem Entzug der KV-Zulassung zu rechnen.
Der Versuch der Korruption gemäß §§ 299a, 299b StGB ist strafbar.
Welches Tatbestandsmerkmal spielt bei den §§ 299a, 299b StGB keine Rolle?
Begriff des Vorteils
Begriff der Unrechtsvereinbarung
Begriff des Angehörigen eines Heilberufs
Begriff des Vorsatzes
Begriff des Amtsträgers
Welche Aussage in Bezug auf das Fortbildungssponsoring trifft zu?
Einladungen zu Fortbildungsveranstaltungen stellen keine tatbestandsmäßigen Vorteile dar.
Einladungen zu Fortbildungsveranstaltungen sind seit der Einführung der neuen Straftatbestände nicht mehr möglich.
Ein Sponsoring von Reisen in der Business Class ist bei Interkontinentalflügen risikolos möglich.
Begleitpersonen dürfen auf Kosten der Industrie mitgenommen werden.
In den Grenzen des ärztlichen Berufsrechts dürfen sich Ärzte zu Fortbildungsveranstaltungen einladen lassen.
Welche der folgenden Aussagen trifft zu?
Niedergelassene Ärzte können nicht wegen Korruption zur Verantwortung gezogen werden.
Niedergelassene Ärzte fallen nicht in den Anwendungsbereich der Amtsdelikte.
Niedergelassene Ärzte sind Amtsträger.
Niedergelassene Ärzte fallen in den Anwendungsbereich des § 299 StGB, weil sie Beauftragte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind.
Chefärzte in Kliniken im Eigentum der öffentlichen Hand können sich nur gemäß § 299a StGB, nicht aber gemäß §§ 331 ff. StGB strafbar machen.
Welches Prinzip ist bei der Vergütung der Leistung im Rahmen klinischer Studien maßgeblich?
Prinzip der Sozialadäquanz
Fair-Market-Value-Prinzip
Marktwirtschaftlichkeitsprinzip
Steuerrechtliches Prinzip der Entschädigung für entgangene andere Einnahmen
Es ist keine Vergütung möglich; derartige Einnahmen fallen grundsätzlich unter §§ 299a, 299b StGB.
Wann handelt es sich bei einer Fortbildung um eine wissenschaftliche Fortbildungsveranstaltung, bei der Fortbildungssponsoring zulässig ist?
Wenn eine finanzielle Unterstützung durch mehrere und nicht nur ein Industrieunternehmen stattfindet.
Wenn die zuständige Ärztekammer bestimmte Fortbildungspunkte vergeben hat.
Wenn die Fortbildung von einer medizinischen Fachgesellschaft ausgerichtet wird.
Wenn der Veranstaltungsleiter ein Universitätsmediziner ist.
Wenn bei der Veranstaltung kein Abend- oder Begleitprogramm angeboten wird.
Wie lassen sich strafrechtlich relevante Beeinflussungen von Zuwendungen des Arztes, die sich auf die Privatsphäre beziehen, abgrenzen?
Die Vorteilszuwendung muss mit bestimmten Verhaltensweisen des Arztes auf dem Gesundheitsmarkt im Zusammenhang stehen.
Danach, ob der Zuwendungsgeber zu dem Arzt in einem persönlichen Näheverhältnis steht.
Bei Ärzten ist immer anzunehmen, dass die Zuwendung im Zusammenhang mit dem Heilberuf steht.
Zuwendungen von Patienten beziehen sich ausschließlich auf die Privatsphäre, weil hierdurch lediglich persönlicher Dank ausgedrückt wird.
Eine Abgrenzung einer strafrechtlich relevanten Beeinflussung von Zuwendungen des Arztes, die sich auf die Privatsphäre beziehen, kann nicht sinnvoll gezogen werden.
Nach welchen Maßstäben sollte bei klinischen Studien im Auftrag der Industrie die Höhe der Vergütung bemessen sein, um als angemessen zu gelten?
Klinische Studien im Auftrag mit der Industrie sind eine „legalisierte Form der Korruption“, die seit der Einführung der §§ 299a, 299b StGB grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Es gilt das Prinzip des „Fair Market Value“.
Es sollte sich an der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder an Stundensätzen orientiert werden, die mit den Einnahmen nach der GOÄ vergleichbar sind.
Stundensätze sind bis zu einer Höhe von 250 € akzeptabel.
Es gilt das Prinzip von Angebot und Nachfrage, sodass die Vergütung frei ausgehandelt werden kann.
Was sollte man bei Beraterverträgen vor dem Hintergrund des Korruptionsrisikos beachten, um die mangelnde Klarheit des Beratungsgegenstands zu verhindern?
Beraterverträge sind für Staatsanwälte ein „rotes Tuch“ und sollen überhaupt nicht mehr geschlossen werden.
Begriffe wie „Adivisory Board Meeting“ oder Beratungen bei Satellite-Symposien sind selbsterklärend und genügen für die Spezifizierung des Beratungsgegenstands.
Bei Beraterverträgen muss insofern darauf geachtet werden, dass eine positive Bescheinigung des Compliance Office des Unternehmens vorliegt, das das Advisory Board einsetzt.
Es sollte auf die Klarheit der Fragen, zu welchen beraten werden soll, geachtet werden, und das Erkenntnisinteresse für das Unternehmen sollte Berücksichtigung finden.
Der Begriff des Beratervertrags sollte vermieden werden, stattdessen sollte man Begriffe wie „Dienstleistungsvereinbarung“ verwenden.
Wie ist bei Korruptionsdelikten das Gewicht der Vorwürfe zu beurteilen, das sowohl für die strafrechtlichen Sanktionen als auch für die berufs- und sozialrechtlichen Maßnahmen relevant ist?
Ausschließlich nach der Höhe der Vorteile.
Ausschließlich nach der Dauer der Unrechtsvereinbarung.
Es kommt auf die Verdeckung bzw. Verschleierung der Unrechtsvereinbarung an.
Es kommt auf die Anzahl der Einzeltaten bzw. die Dauer der Unrechtsvereinbarung und insbesondere auf die Höhe der Vorteile an.
In derartigen Fällen kommt es immer zur Verhängung einer Geldstrafe, deren Höhe sich am Einkommen des Arztes orientiert.