Erratum zu:

Nervenarzt 2022

https://doi.org/10.1007/s00115-022-01384-1

Die zunächst publizierte Onlineversion des Beitrags enthielt einen fehlerhaften Satz auf S. 6 (linke Spalte, oberer Abschnitt). Bitte beachten Sie die korrigierte Version:

Im Fall eines Konflikts zwischen dem natürlichen und dem vorausverfügten bzw. mutmaßlichen Willen einer aktuell einwilligungsunfähigen Person (a) muss der vorausverfügte bzw. mutmaßliche Wille befolgt werden, sofern im Hinblick auf die dann vorzunehmende Intervention die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit erfüllt sind; und (b) muss der natürliche Wille befolgt werden, sofern die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit nicht erfüllt sind.