Bei derartigen Projekten erweist es sich immer wieder als zweckmäßig, vor Projektbeginn nicht nur die betrieblichen Datenschutzbeauftragten, sondern auch den (oder die) zuständigen Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) rechtzeitig in die Planungen einzubeziehen. Dies bestätigen auch Erfahrungen des Autors, der für derartige Problemfelder über viele Jahre hinweg in der Medizinischen Hochschule Hannover zuständig war.
Kein Projekt scheiterte an unüberwindbaren Hürden des Datenschutzes. Viele kamen sogar nach entsprechender biometrischer Beratung mit anonymisierten Daten aus, deren Verarbeitung vom Datenschutzrecht nicht erfaßt und folglich nicht eingeschränkt ist. Häufig ist in der Konzeptionsphase eines Projektes auch heute noch aus Unkenntnis eine Angst vor erwarteten Einschränkungen durch Datenschutzvorschriften vorhanden. Die Einrichtung des Deutschen Zentralregisters für kindliche Hörstörungen kann hier als gutes Vorbild gelten.
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Porth, A. Zum Datenschutz in der Medizin Beispiel Aufbau zentraler Register. HNO 46, 293–295 (1998). https://doi.org/10.1007/s001060050243
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