Die im folgenden dargestellten Schutzmaßnahmen gehen über die vom RKI empfohlenen Maßnahmen hinaus und repräsentieren die Umsetzung am Universitätsklinikum Ulm. Für diese zu ergreifenden Schutzmaßnahmen wird auch auf die Handreichung des „Kompetenznetzes Public Health COVID-19“ verwiesen [35]. Zu einem sinnvollen Risikomanagement gehört auch, dass der Risikoeinstufung bzw. -bewertung die Risikobewältigung folgt [36]. Gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz müssen Gefahren immer direkt an der Quelle beseitigt oder entschärft werden, und zwar nach dem „TOP-Prinzip“ (technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen, personenbezogene Maßnahmen).
Technische Maßnahmen
An oberster Stelle der Maßnahmenhierarchie wird grundsätzlich die Vermeidung von Emissionen – hier die Virenausbreitung – priorisiert. Die größte Wirksamkeit entfaltet sich bei Interventionen direkt am Entstehungsort. Hierzu bieten sich folgende technische Möglichkeiten:
Sofern technisch möglich, sollten im Raum Unterdruckverhältnisse gegeben sein, um eine Verteilung des tröpfchen- oder aerosolgetragenen COVID-19-Erregers zu unterbinden. Bei provisorischen Umnutzungen ist auf unerwünschte Luftströmungen in nichtkontaminierte Bereiche (Weißbereiche) zu achten. Aus krankenhaushygienischer Sicht ist eine vorgeschaltete Schleusenfunktion sinnvoll. Ergänzend können Umluft-Geräte mit einer endständigen HEPA-Filterstufe (High Efficency Particulate Air Filter) eingesetzt werden [22], um die Viruskonzentration in der Raumluft zusätzlich zu reduzieren. Dies ersetzt in keinem Fall den Einsatz von partikelfilternden Halbmasken im Rahmen der persönlichen Schutzausausrüstung.
Organisatorische Maßnahmen
Um Beschäftigte vor einer Infektion bei der Arbeit mit SARS-CoV‑2 soweit als möglich zu schützen, sind vielerorts Neu- und Umgestaltungen von Arbeitsplätzen und Abläufen notwendig [22]. Eine infektionspräventive Triagierung ist bereits am Klinikeingang und noch vor der Aufnahme des Patienten notwendig. Die konsequente Trennung im weiteren Verlauf – Anamnese, Behandlung sowie stationäres Umfeld – ist unerlässlich. Ein Wechsel von Mitarbeiter*innen zwischen COVID-Bereichen und Non-COVID-Bereichen ist zu vermeiden. Patientenkontakte dürfen nur unter Berücksichtigung des Minimierungsgebotes sowie bereitgestellter persönlicher Schutzkleidung erfolgen. Zur Vermeidung einer Kontaminationsverschleppung muss die kontaminierte Schutzkleidung fachgerecht abgelegt und in dafür vorgesehene Behältnisse entsorgt werden. Abschließend erfolgt eine hygienische Händedesinfektion. Zusätzlich sind die Vorgaben des Hautschutzplanes seitens des Betriebsärztlichen Dienstes zu beachten. Die strikte Trennung von Arbeits- und Pausenbereichen ist einzuhalten. Die Einnahme von Lebensmitteln außerhalb der Pausenbereiche ist verboten. Mindestabstände (>1,5 m) sowie Vermeidung von Gruppenbildung an den Arbeitsplätzen sowie in Pausen- und Umkleideräumen können die Gefahr der Infektionsweitergabe minimieren [22]. Beispielhaft ist in Abb. 3 die organisatorische Trennung in einen COVID- und Non-COVID-Bereich der Zentralen Interdisziplinären Notaufnahme der Universitätsklinik Ulm dargestellt. Nicht immer lassen sich kreuzende Wegführungen zwischen COVID- und Non-COVID-Patienten vermeiden. Hier kann das Infektionsrisiko durch Wegemarkierungen auf dem Fußboden sowie vermehrte Desinfektion und Lüftung reduziert werden [22].
Kontaktstellen (Türklinken, Griffflächen von Geräten etc.) erfordern bei der Flächendesinfektion besonderes Augenmerk. Wischdesinfektion ist der Sprühdesinfektion generell vorzuziehen. Ist dies nicht möglich, muss auf eine konsequente Lüftung des Bereichs geachtet werden. Der Luftwechsel ist durch natürliche oder technische Lüftung so zu erhöhen, dass Viren mit dem Luftstrom fortgetragen werden können.
Die Unterweisung und Qualifizierung von Mitarbeiter*innen für besondere oder neu übertragene Tätigkeiten (z. B. Bedienung Beatmungsgeräte oder Verwendung ungewohnter PSA) muss über die Vorgesetzten organisiert und schriftlich dokumentiert werden.
Zugänge zu Kliniken werden dahin gehend gesichert, dass der Publikumsverkehr für Besucher eingestellt wird. Im Rahmen sinkender Infektionszahlen kann eine schrittweise Lockerung dieser Besuchsregelung vorgenommen werden. Kliniken können auch für spezielle Bereiche wie Kinderklinik oder Geburtsabteilungen spezielle Sonderregelungen erlassen. Der Zugang für Patienten ist über wenige und durch den Sicherheitsdienst überwachte Eingänge möglich. Gleiches gilt für Nebeneingänge, die nur für das Klinikpersonal freigegeben sind. Beim Betreten des Gebäudes wird zudem eine Temperaturmessung durchgeführt, wenngleich diese Maßnahme umstritten ist; die Mitarbeiter*innen werden gebeten eine Händedesinfektion vorzunehmen.
Mitarbeitende, Patienten und eventuelle Besuchende sind beim Betreten der Kliniken verpflichtet einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) anzulegen. Dies gilt auch, wenn kein direkter Patientenkontakt zu erwarten ist.
Tätigkeiten mit infizierten oder infektionsverdächtigen Patienten sowie in kontaminierten Bereichen sind nur unter Verwendung von PSA zulässig. Zur Erreichung des Schutzniveaus darf diese nur gemäß Herstellergebrauchshinweisen eingesetzt werden. Sollte geeignete PSA nicht mehr zur Verfügung stehen, sind Ersatzmaßnahmen jeweils mit dem Vorgesetzten abzustimmen.
Es wird empfohlen, COVID-19-Patientenzimmer/Untersuchungszimmer nur in vollständiger PSA zu betreten. Sie besteht aus [9]: flüssigkeitsdichtem Schutzkittel, Handschuhen, Maske – Schutzstufe FFP2 oder mehr – bei Tätigkeiten mit starker Aerosolbildung, Kopfhaube und geeignete Schutzbrille. Bei der Betreuung mit COVID-19-Patienten mit NIV/High-Flow wird eine PSA bestehend aus Ganzkörperoverall mit Kopfhaube, Handschuhen, Maske – Schutzstufe FFP2 oder mehr – und Schutzbrille/Gesichtsvisier empfohlen (siehe auch [35]).
Für patientennahe Tätigkeiten ist mindestens eine Schutzbrille, bei invasiven Eingriffen und Untersuchungen (z. B. Bronchoskopie, Intubation, Tracheotomie) ist zusätzlich ein Gesichtsvisier zu verwenden. Innerhalb der Kliniken besteht für alle Mitarbeiter*innen die Pflicht, Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Bei direkter Versorgung von Patienten mit bestätigter oder wahrscheinlicher COVID-19-Erkrankung sollten bevorzugt FFP2-Masken getragen werden (Schutz vor Aerosolen und Tröpfchen). Bei allen Tätigkeiten, die mit Aerosolproduktion einhergehen (z. B. Intubation oder Bronchoskopie), sollen Atemschutzmasken (FFP2 oder darüber hinausgehender Atemschutz) getragen werden.
Um Kontaktinfektionen in der Patientenversorgung (Querinfektionen) zu vermeiden, tragen die Mitarbeiter*innen, die Kontakt zu infizierten Patienten haben, Bereichskleidung und geeignete Schutzkittel, Hauben, Schutzbrille/Visier und Schutzhandschuhe. Bei allen Tätigkeiten, die mit Aerosolproduktion einhergehen (z. B. bei NIV/High-Flow, Intubation, Bronchoskopie), sollen flüssigkeitsdichte Overalls mit Eignung gegen biologische Agenzien getragen werden. Zusätzlich sind Schutzhandschuhe zu tragen.